DGM Mühlen

Satzung

Einführung

Die Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e.V. wird nach der in Kraft befindlichen Satzung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient.

Organe der DGM sind: die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr zusammentritt, der Vorstand, der nach Bedarf seine Sitzungen, mindestens jedoch zweimal im Jahr, abhält und der Geschäftsführer.

Der DGM gehören derzeit mehr als 3.300 Mitglieder an, die sich "vor Ort" für die Verwirklichung ihrer Ziele einsetzen und bei der Erhaltung von Wind- und Wassermühlen mitwirken.

Der Vorstand besteht aus 23 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus den Delegierten der einzelnen Landesverbände, den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern und dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt die Bezeichnung „Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e.V“. Er hat seinen Sitz in 32423 Minden/Westf., Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar den im § 2 angegebenen gemeinnützigen Zweck.
  3. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Gesellschaft will die Erforschung des Mühlenwesens und die Erhaltung und Nutzung von Mühlen fördern. Sie sieht dies als ihre Aufgabe an wegen des Wertes der Mühlen als Bauzeugen der Geschichte, als technische Kulturdenkmale und wegen ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild.

  1. Die Gesellschaft will die Erforschung des Mühlenwesens und die Erhaltung und Nutzung von Mühlen fördern. Sie sieht dies als ihre Aufgabe an wegen des Wertes der Mühlen als Bauzeugen der Geschichte, als technische Kulturdenkmale und wegen ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild.
  2. Zu diesem Zweck will die Gesellschaft insbesondere in folgender Weise tätig werden
    a) Zusammenfassung und Koordinierung der in örtlichen Mühlenvereinen und den Mühlenvereinigungen auf regionaler oder Bundesländerebene und Einzelpersonen bereits geleisteten Arbeit.

    b) Zusammenarbeit mit / Mitarbeit in Institutionen, Verbänden, Stiftungen, Behörden u.Ä. auf Bundes-, EU- und internationaler Ebene, Vertretung der DGM-Interessen bei diesen Stellen.

    c) Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Mühlengesellschaften „The International Molinological Society“ (TIMS) und „Via Molina““-European Routes of Mills (Via Molina).

    d) Aufstellung und laufende Ergänzung von Verzeichnissen der bestehenden und früher vorhandenen Mühlen.

    e) Erforschung der Geschichte und Volkskunde des Mühlenwesens und Veröffentlichung der Ergebnisse.

    f) Förderung des handwerklichen Nachwuchses (Müller, Mühlenbauer), Sammlung des technischen Wissens.

    g) Bewusstseinsbildung für Mühlen auf nationaler und internationaler Ebene durch Schriften, Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge und sonstige Veranstaltungen.

    h) Förderung von Untersuchungen im Hinblick auf die Energieerzeugung durch Mühlen.

    i) Beratung bei Instandhaltungs- und setzungsmaßnahmen im Verbandsbereich.
     
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden, die die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand (Direkt-Mitglied).
    Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nach vorausgegangener vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben der Gesellschaft oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwiderhandelt oder seiner Beitragspflicht innerhalb zweier Geschäftsjahre trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht genügt.
  3. Ordentliches Mitglied der Gesellschaft wird auch, wer in einem der Gesellschaft als Mitglied aufgenommenen Verein die Mitgliedschaft erwirbt, wenn die Satzung dieses Mitgliedsvereines dies bestimmt (Verbandsmitglied).

§ 4 Fördernde Mitglieder

Natürliche und juristische Personen, die die Gesellschaft regelmäßig unterstützen wollen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen. § 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Gesellschaft und das von ihr verfolgte Ziel besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 6 Vereinsmittel, Beiträge und Spenden

  1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe für
    a) Direkt-Mitglieder von der Mitgliederversammlung

    b) Verbands-Mitglieder vom Vorstand im Benehmen mit dem jeweiligen Verein festgesetzt wird.

    Die Beiträge für Verbandsmitglieder werden von den Mitgliedsvereinen in einer Summe erhoben.

  2. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag selbst.
  3. Die Gesellschaft bemüht sich außerdem um Zuwendungen von an ihrer Arbeit besonders interessierten Stellen, Unternehmen und Personen.
  4. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) der geschäftsführende Vorstand
d.) der Beirat
e.) die Geschäftsführer.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden unter der Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zum 31.12. des Vorjahres vor ihrem Beginn dem Präsidenten schriftlich vorzulegen, der die Tagesordnung ergänzt und dies dem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern schriftlich mitteilt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Schriftliche Stimmübertragung, die nicht älter als drei Wochen ist, ist zulässig. Auf jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied dürfen höchstens zwei Stimmen übertragen werden. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen bzw. rechtsgültig vertretenen Mitglieder erforderlich.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
  7. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten und dem Geschäftsführer als Schriftführer oder deren Stellvertretern unterzeichnet und allen Mitgliedern zugeschickt.
  8. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
    a.) Wahl des Präsidenten, den bis zu 4 Stellvertretern und den Beisitzern.

    b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,

    c) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern,

    d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

    e) Bestimmung des Rechnungsprüfungsamtes bzw. der Rechnungsprüfer,

    f) Änderung der Satzung,

    g) Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern,

    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Präsidenten,
    b) bis zu vier Stellvertretern,
    c) jeweils einem Delegierten der Landesverbände/ Regionalverbände, sofern diese eine Person stellen,
    d.) bis zu 6 Beisitzern.
  2. Der Präsident und die Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Der Präsident, die Stellvertreter und die Beisitzer werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Die Delegierten werden von den Landesverbänden/ Regionalverbänden ohne zeitliche Begrenzung bestimmt.
  4. Ehrenvorstandsmitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  7. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten bzw. dem Geschäftsführer übertragen sind.

§ 10 Beirat

Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand berufen. Ihm sollen u.a. angehören:

  • Vertreter der staatlichen Denkmalpflege
  • Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und
  • Vertreter des Mühlen- und Mühlenbaugewerbes.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

§ 11 Geschäftsführer

  1. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer.
  2. Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung und Erledigung des Schriftverkehrs,

    b) Führung des Kassen- und Rechnungswesens der Gesellschaft,

    c) Aufstellung des Haushaltsplans,

    d) Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts,

    e) Fertigung des Kassenberichts nach Abschluss des Geschäftsjahres,

    f) Fertigung der Niederschrift über die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes als Schriftführer.

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Rechnungsprüfungsamt eines kommunalen Mitgliedes oder durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer. Die Prüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung

Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft mit Ausnahme des Archivs an eine deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte deutsche Körperschaft zur gemeinnützigen Verwendung für die Restaurierung denkmalgeschützter Mühlen im Sinne dieser Satzung. Das Archiv fällt an einer deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte deutsche Körperschaft zur gemeinnützigen Nutzung im Bereich der Mühlenkunde.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung 11.08.1990 neugefasst und in den Mitgliederversammlungen vom 01.06.2002 in §9 und vom 20.06.2015 in §1, §3, §4, §7, §8, §9, §11 und §14 geändert.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.06.2019 in §2 Punkt 2 und § 14 geändert.

Die Satzungsänderungen werden mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

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